Klienten-Info - Archiv
Aufwendungen durch alternativmedizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastung?
April 2007
Aufwendungen, die durch Krankheit verursacht werden, können gem. § 34 EStG als a.g. Belastung geltend gemacht werden. Als Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung erfordert. Für die Qualifikation als Heilbehandlung ist ein schlüssiger Erfolgsnachweis erforderlich. Zugegebenermaßen ist dieser selbst bei der Schulmedizin nicht immer leicht zu erbringen, was vielfach auch der Grund für alternative...
Kurz-Info: Heilbehandlungskosten im Ausland als außergewöhnliche Belastung absetzbar
April 2007
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als a.g. Belastung ist es - lt. LSt-Protokoll 2006 - erforderlich, dass die Behandlungskosten in direktem Zusammenhang mit der Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Beseitigung der Krankheit darstellen. Erfolgt die Behandlung im Ausland durch dort anerkannte Heilpraktiker , können die Behandlungskosten sowie die Fahrtkosten (Kilometergelder) unter Berücksichtigung der in § 34 EStG geregelten...
Kurz-Info: Eigenverbrauchsbesteuerung bei Kfz-Auslands-Leasing EU-widrig
April 2007
Die Europäische Kommission 21. Dezember 2006 verlangt von Österreich die Anpassung der noch bis Ende 2007 bestehenden Regelung gem. § 1 Abs. 1 Z 2b UStG an das EU-Recht, weil diese nicht EU-rechtskonform ist. Damit droht Österreich eine Klage der Kommission vor dem EuGH wegen Nicht-Abzugsfähigkeit der erhobenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Bereits in der Klienten-Info Oktober 2005 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der UFS-Linz am 1. März 2005 dieses Gesetz...
Kurz-Info: Kassenfehlbetrag als Werbungskosten
April 2007
Der Ersatz von Kassenfehlbeträgen vom Dienstnehmer an den Dienstgeber kann als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass darüber ein Nachweis des Dienstgebers vorgelegt wird. Die bloße Behauptung, dass derartige Fehlbeträge ersetzt worden sind, reicht nicht für die Anerkennung als Werbungskosten aus.